Brief von Amnesty International

Antiterroristas, 13. Januar, 2003

(Übersetzung aus dem Englischen von Cuba Sí)

Amnesty International sandte kürzlich einen Brief an den Justizminister der Vereinigten Staaten, John Ashcroft, um die Fairness des Gerichtsverfahrens der fünf Kubaner und auch die Verweigerung des Besuchsrechts für ihre Familien in Frage zu stellen. Wir erhielten eine Kopie dieses Briefes per e-mail, die wir hier in vollem Wortlaut abdrucken.

The Honorable John Ashcroft
U.S. Department of Justice
950 Pennsylvania Avenue N.W.
Room 440
Washington DC 20530-0001
USA

2. Dezember 2002

Sehr geehrter Herr Justizminister,
ich schreibe ihnen wegen einer Beschwerde, die wir erhalten haben. Sie behauptet, dass fünf kubanische Staatsbürger, die im Juni 2001 wegen Verschwörung zur Begehung von Straftaten gegen die USA durch Sammeln von Informationen über US-Militäreinrichtungen und wegen anderer Beschuldigungen (United States v Hernandez et al) verurteilt wurden und denen der Besuch ihrer Familien verweigert worden sei.
Die Gefangenen sitzen ihre Strafen von 15 Jahren bis zu lebenslänglich in verschiedenen Bundesgefängnissen der höchsten Sicherheitsstufe ab. Es wird behauptet, dass keinem der Gefangenen bis jetzt erlaubt wurde, Besuch von seiner Familie in Kuba, einschließlich Ehefrau und Kindern, zu erhalten. Olga Salanueva, die Ehefrau von René Gonzalez, beantragte, wie berichtet wird, ein Visum, was auch gewährt wurde, um ihren Mann zusammen mit ihrer vierjährigen Tochter zu besuchen, aber es wurde später zurückgezogen. Das letzte Mal, das sie ihren Mann sah, war am Abend seines Gerichtsverfahrens im November 2000. Es wurde berichtet, dass Frau Perez O’Connor, die Ehefrau von Gerardo Herandez Nordelo, auch ein Visum für den Besuch ihres Mannes erhielt, doch es wurde ihr bei der Ankunft am internationalen Flughafen in Houston, Texas, am 25. Juli 2002, wieder entzogen. Sie wurde, wie berichtet wurde, eingesperrt, fotografiert, es wurden Fingerabdrücke von ihr genommen, und sie wurde durch das FBI verhört, bevor sie 11 Stunden später außer Landes gewiesen wurde. Es wird behauptet, dass ihr die Erlaubnis verweigert wurde, während ihrer Haft Kontakt mit dem kubanischen Konsul aufzunehmen, trotz der Bemühungen eines Beamten der diplomatischen Interessenvertretung Kubas der Abteilung Washington, der sie in die USA begleitete. So eine Ablehnung stünde im Gegensatz zu Artikel 36 der Wiener Konvention für Botschaftsangelegenheiten, die die USA mit anderen internationalen Standarts ratifiziert hat. Verwandte des anderen Gefangenen beantragten vor etlichen Monaten Visa, wie berichtet wird, um sie zu besuchen, aber sie erhielten noch keine Antwort.
Amnesty International kennt keine Begründung, nach der in den obigen Fällen Visa verweigert wurden. Jedoch wollen wir Ihre Aufmerksamkeit auf internationale Standarts lenken, die die wichtige Bedeutung der Familie betonen und das Recht jedes Gefangenen, den Kontakt mit seiner Familie
aufrecht zu erhalten und deren Besuch zu empfangen.
Das Kernprogramm für die Grundprinzipien zum Schutz der Person unter jeder Art von Haft oder Gefangenschaft garantiert, dass:
„19. Eine inhaftierte oder gefangengehaltene Person soll das Recht auf Besuch und Korrespondenz besonders mit Familienmitgliedern haben... Dem Gegenstand angemessene Bedingungen und Restriktionen werden per Gesetz oder gesetzliche Regelungen spezifiziert.“
Die Standart Mindestregeln zur Behandlung von Gefangenen garantiert:
„37. Gefangenen soll unter notwendiger Beaufsichtigung erlaubt sein, mit ihrer Familie und seriösen Freunden in regelmäßigen Abständen zu kommunizieren, sowohl brieflich als auch durch den Empfang von Besuchen.“
Artikel 23, Paragraph 1 des Internationalen Zivilrechts und der Politischen Rechte ( Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR), das die USA ratifiziert hat, besagt: „Die Familie ist die natürliche und fundamentale Gruppeneinheit und ist berechtigt von Gesellschaft und Staat geschützt zu werden.“ In seinem Allgemeinen Kommentar 15 zu dem „Status von Ausländern nach dem Abkommen“ (siebundzwanzigste Legislaturperiode, 1986), besagt das Menschenrechtskomitee:
„1. Berichte von Staatsparteien haben oft versäumt, in Betracht zu ziehen, dass jede Staatspartei die Rechte des Abkommens für „alle Individuen innerhalb ihres Staatsgebietes und gemäß ihrer Rechtsprechung“ gewährleisten muss (art.2, para 1). Im Allgemeinen gelten die Anwendung der Rechte des Abkommens für jeden, unabhängig von Gegenseitigkeit und unabhängig von seiner Nationalität oder seiner Staatenlosigkeit.“ Und
„5. Das Abkommen erkennt nicht das Recht von Ausländern an, in ein Staatsgebiet einzureisen oder darin Wohnung zu beziehen. Es ist grundsätzlich die Sache des Staates, darüber zu entscheiden, wem es Zugang in sein Gebiet gewährt. Jedoch unter gewissen Umständen kann ein Ausländer den Schutz des Abkommens genießen, sogar zur Einreise oder zum Aufenthalt, wenn zum Beispiel Erwägungen der Verhütung von Diskriminierung, Verbot von inhumaner Behandlung und der Respekt vor der Familie auftauchen.“ (Al emphasis [emphasis=Betonung, Nachdruck])
Im allgemeinen Kommentar 21, „Menschliche Behandlung von Personen, die ihrer Freiheit beraubt wurden (Artikel 10 von ICCPR) (Vierundvierzigste Legislaturperiode 1992), verlautbart das Komitee:
„3. Artikel 10, Paragraph 1, erlegt Staatsparteien eine positive Verpflichtung gegenüber Personen auf, die wegen ihres Zustands im Freiheitsentzug besonders verletzlich sind und ergänzt diese um die Ächtung von Folter oder anderen Grausamkeiten, inhumane oder degradierende Behandlung oder Strafe, enthalten in Artikel 7 des Abkommens. Daher dürfen Personen, denen Ihre Freiheit entzogen wurde, nicht einer Behandlung unterworfen werden, die im Gegensatz zu Artikel 7 steht... aber sie dürfen auch nicht irgendeiner anderen Bedrängnis oder Zwängen ausgesetzt werden, als denen, die aus ihrem Freiheitsentzug resultieren; der Respekt vor der Würde solcher Personen muss unter den gleichen Auflagen, wie sie für freie Personen gelten, garantiert werden. Personen im Freiheitsentzug genießen alle Rechte die das Abkommen weiter festsetzte unter den Restriktionen, die in einer geschlossenen Anstalt unverveidlich sind.“ Und
„4. Die Behandlung aller Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, mit Humanität und Respekt vor ihrer Würde, ist eine fundamentale und universell anwendbare Regel... Diese Regel muss ohne jeden Unterschied, wie auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Meinung, nationaler oder sozialer Abstammung, Geburt oder anderen Status angewendet werden. (Al emphasis) [= wie betont]
Die Verweigerung von Visa bedeutete, dass es den kleinen Kindern einiger Gefangener unmöglich war, den Kontakt mit ihren Vätern aufrechtzuerhalten. Artikel 24 des ICCPR garantiert, „Jedes Kind hat, ohne irgendeine Diskriminierung, ob durch Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, nationaler oder sozialer Abstammung, Besitzstand duch Geburt, das Recht auf solche Schutz-maßstäbe, wie es seinem Status als Unterlegenem innerhalb seiner Familie, Gesellschaft und seines Staates entspricht.“
Wir merken an, dass Artikel 10 der Konvention über die Rechte des Kindes, unterschrieben, aber noch nicht von den USA ratifiziert, besagt, dass „Ein Kind, dessen Eltern in verschiedenen Staaten wohnen, auf geregelter Basis das Recht behalten soll, den außergewöhnlichen Umständen angepasste, sichere persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Eltern zu haben.“
Obgleich wir nicht in der Lage sind, die individuellen Umstände dieser Fälle zu beurteilen, bitten wir Sie dennoch dringend, alle Anfragen von unmittelbaren Familienmitgliedern um die Erlaubnis, die obengenannten Gefangenen besuchen zu dürfen, mit Blick auf die Versicherung dieser Gefangenen, den Kontakt mit ihren Familien behalten zu wollen und den zu ihren Kindern, wo immer möglich, reguläre Besuche mit inbegriffen, zu überprüfen und dass solche Kontakte nicht unnötig beschränkt werden.
Amnesty International liegen auch Klagen vor, die die Fairness der Kriminalverfolgung betreffen bis hin zu den Verurteilungen in den obigen Fällen.
Ich werde eine Kopie dieses Briefes an Kathleen Hawk Sawyer, Direktorin des Bundesbüros für Gefangenenanstalten schicken.
Hochachtungsvoll Ihre
Susan Lee
Programmdirektorin
Americas Regional Program

René Gonzalez ist einer der zwei verurteilten in diesem Fall, der auch US-Bürger ist, seine Tochter ist ebenfalls US-Bürgerin, wohnt aber bei ihrer Mutter in Kuba.
Die Mindestregeln des Standarts der Vereinten Nationen (UNO) für die Behandlung von Gefangenen besagt: „38. (1) Gefangenen ausländischer Herkunft sollen angemessene Erleichterungen gewährt werden, um mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern ihres Staates zu kommunizieren, dem sie angehören. (2) Gefangenen, die Nationen angehören ohne diplomatische Beziehungen oder konsularische Vertretung in dem Land... sollen ähnliche Kommunikationserleichterungen mit den diplomatischen Repräsentanten der Staaten gewährt werden, die mit deren Interessenwahrnehmung betraut sind oder irgend einer nationalen oder internationalen Autorität, deren Aufgabe es ist, solche Personen zu schützen.“

 

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